EU-Vertrag von Lissabon: Das Papier hat Geduld!

EU-Vertrag von Lissabon: Das Papier hat Geduld!

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!

Die Demokratie ist zweifelos die beste Errungenschaft, was die Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens nicht nur in einem abgegrenzten Territorium, sondern auch über die Grenzen hinweg anbelangt. Die Mitwirkung und Einflussnahme der Bürger an die Entscheidungsfindung der jeweiligen Regierungen ist unter der Demokratie bemerkenswert.

Die Demokratie kann aber auch bei manchen Fälle als Achillesferse d.h. Fortschritt hemmend wirken, besonders dann, wenn manche Entwicklungen nicht  vorangetrieben werden können aufgrund mehrerer Beteiligten mit divergierenden Interessen, die dennoch auf einem gemeinsamen Nenner gebracht werden müssen. Dies war der Fall zum Beispiel mit dem EU-Verfassungsvertrag und dieser setzt sich anscheinend mit seinem Nachfolger: der Vertrag von Lissabon fort.

Von der Gauweiler-Klage, bis non der Franzosen (2005) zu EU-Verfassung hin zu nein der Niederländer (2005). Nach der Abkehr von der EU-Verfassung, hat der Vertrag von Lissabon das Licht erblickt mit dem Hauptanliegen, Europa handlungsfähiger zu machen.  Es wird gefürchtet, dass ihm das gleiche schicksal wiederfährt, wie seiner Vorgängerin.

Mit der heutigen Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts, das stärkere Mitspracherechte für die deutsche Volksvertretung (Bundestag und Bundesrat) fordert und daher dem Bundespräsidenten Horst Köhler den Weg nicht frei ebnet die Urkunde des EU-Vertrages zu unterzeichnen bevor es sichergestellt wird, dass seine Auflagen erfüllt wurden, wird seine vom Vertrag ursprünglich für den 1. Janur 2009 geplante Geburt in die Länge gezogen.

Papier ist aber bekanntlich geduldig und da es nun gilt, dass der EU-Vertrag dann in Kraft tritt, wenn die Ratifizierungsurkunden der 27 Mitgliedländer in Rom niedergelegt wurden, ist nur noch eine Frage der Zeit bis die 4 übriggebliebenen Mitglieder das Beispiel der 23 Mitglieder folgen, die ihre Ratifizierungsurkunden bereits in Rom hinterlegt haben.

Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts nicht lange auf sich warten lassen, obwohl das Inkrafttreten dieses Vertrages nicht allein von der Bundesrepublik abhängt.

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